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VwGH 30.11.1989, 88/13/0177

VwGH 30.11.1989, 88/13/0177

Rechtssätze


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Norm
BAO §184 Abs1;
RS 1
Es liegt im Wesen einer Schätzung, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der AbgBeh steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei sind von der AbgBeh alle vom AbgPfl selbst vorgebrachten begründeten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Hinweis E , 87/13/0116).
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 2
Die mögliche Ungenauigkeit der Schätzung wird umso größer, je weiter der Zeitraum, für welchen geschätzt wird, von jenem Zeitraum entfernt ist, für den noch - wenn auch dürftige - Unterlagen vorhanden sind. Das Fehlen der Buchhaltung für einen bestimmten Zeitraum macht es im konkreten Fall notwendig, das für jene Jahre, in denen "Schwarzaufzeichnungen" vorhanden waren, gewonnene Schätzungsergebnis in die Vergangenheit zu projizieren und einem allenfalls geringeren Umfang der Schwarzlohnzahlungen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. Die Ungenauigkeit dieser Schätzungsmethode liegt nicht in einer fehlerhaften Vorgangsweise der AbgBeh, sondern im Fehlen der Buchhaltung. Je weniger konkrete Anhaltspunkte der AbgBeh zur Verfügung stehen, desto ungenauer kann naturgemäß die Schätzung ausfallen.
Normen
BAO §250;
BAO §288;
BAO §303 Abs4;
RS 3
Bezog sich die Berufung nicht auf den Wiederaufnahmebescheid, sondern nur auf den Sachbescheid, so ist die Wiederaufnahme in Rechtskraft erwachsen. Für die Berufungsbehörde besteht kein Grund, sich mit der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu befassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63938