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VwGH 18.01.1989, 88/13/0014

VwGH 18.01.1989, 88/13/0014

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §28 Abs3;
RS 1
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge erscheint es vertretbar, auf den Rechtsnachfolger auch steuerliche Verpflichtungen zu übertragen, nicht aber bei Rechtsnachfolge auf Grund eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes. Würde doch die Fortführung und Verwendung des steuerfreien Betrages gem § 28 Abs 3 EStG in solchen Fällen dazu führen, daß Werbungskosten, die vom Rechtsnachfolger wirtschaftlich getragen werden, nicht bei diesem, sondern infolge der vorläufigen Steuerfreistellung bereits beim Rechtsvorgänger Berücksichtigung fänden. Die mit der Bildung des steuerfreien Betrages vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommene vorläufige Steuerbefreiung würde für diesen zur endgültigen. Der Veräußerer hat nach der Veräußerung mangels künftiger Werbungskosten idR keine Möglichkeit mehr zur

bestimmungsgemäßen Verwendung.
Normen
EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs3;
MRG §20 Abs1 Z1 lita;
MRG §45;
RS 2
Auch der Erhaltungsbeitrag iSd § 45 MRG gehört gem § 20 Abs 1 Z 1 lit a MRG zu den nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) iSd § 28 Abs 3 EStG. Die nach dieser Gesetzesstelle zunächst steuerfrei belassenen Beträge sind zum Zeitpunkt der Veräußerung nachzuversteuern (Hinweis auf E , 84/13/0291). Dem Fortbestand der mietrechtlichen Verrechnungspflicht im Falle der Veräußerung kann im Rahmen der Kaufpreisgestaltung Rechnung getragen werden.
Normen
ABGB §1435;
ABGB §956;
ABGB §961;
ABGB §962;
ABGB §983;
EStG 1972 §28 Abs3;
MRG §45 Abs6;
RS 3
Der Hinterleger hat einen Anspruch auf Herausgabe der dem Verwahrer anvertrauten Sache (§ 961, § 962 ABGB) und im Falle der Umänderung gem § 959 ABGB in einen Darlehensvertrag der Darlehensgeber das Recht auf Rückgabe von Sachen derselben Gattung und Güte hat (§ 983 ABGB), erfüllt der Mieter durch die Zahlung des Erhaltungsbeitrages eine "wahre Schuldigkeit" iSd § 1435 ABGB und kann die von ihm geleisteten Zahlungen nur in dem Fall zurückfordern, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist für Erhaltungsarbeiten verwendet wurden. Wurden sie bestimmungsgemäß verwendet, entsteht für ihn kein Rückzahlungsanspruch. Die vom Mieter geleisteten Erhaltungsbeiträge, für die gem § 45 Abs 6 MRG im übrigen die sonstigen Bestimmungen über die Mietzinse gelten, unterscheiden sich somit ganz wesentlich von den Leistungen eines Hinterlegers oder Darlehensgebers, weshalb sich die vom Bf gegen ihre Behandlung als verrechnungspflichtige Einnahmen gem § 28 Abs 3 EStG ins Treffen geführten Argumente als verfehlt erweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63880