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VwGH 07.11.1989, 88/11/0243

VwGH 07.11.1989, 88/11/0243

Rechtssätze


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Normen
AVG §10 Abs1;
BAO §103 Abs3 impl;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §61;
RS 1
Der Verfahrenshelfer vertritt den Beschwerdeführer nur im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH und nicht auch im Verwaltungsverfahren; daher führte die Zustellung des nach § 36 Abs 2 VwGG nachgeholten Bescheides an den Verfahrenshelfer nicht zur rechtswirksamen Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer.
Normen
RS 2
War der Bescheid - wie sich aus diesem in Verbindung mit dem bezüglichen Postrückschein ergibt - für "Herrn Friedrich L (den Bf) zu Hd "Herrn Rechtsanwalt Dr. Wilhelm H." bestimmt, so wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Vollmacht an den RA - an welchen die Zustellung zunächst erfolgte - inzwischen erloschen wäre, durch die Ausfolgung des Bescheides an den Bf gem § 7 Zustellgesetz saniert, da das bezügliche Schriftstück nach der oben dargestellten Zustellverfügung jedenfalls auch für den Bf als Empfänger bestimmt war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0205 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110243.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63863