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VwGH 12.06.1989, 88/10/0169

VwGH 12.06.1989, 88/10/0169

Rechtssätze


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Normen
LMG 1975 §74 Abs1;
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Zur Frage des Ausmasses der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (Hinweis E , 1018/77, VwSlg 9710 A/1978, und E , 2244/80), dass der hierfür geltende Masstab ein objektiv-normativer ist. Massfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte.
Normen
LMG 1975 §74 Abs1;
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Die objektiven Sorgfaltspflichten legen immer nur das Mindestmass der anzuwendenden Sorgfalt fest. In atypischen Situationen wird von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters ein erhöhtes Mass an Sorgfalt verlangt. Anderseits muss man sich hüten, die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht zu überspannen.
Normen
LMG 1975 §74 Abs1;
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus.
Normen
LMG 1975 §7;
LMG 1975 §74 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 4
Da der Beschuldigte die Richtigkeit der Angabe über die Haltbarkeitsfrist nicht selbst beurteilt hat, sondern sich dazu eines Sachverständigen bedient hat, könnte ein Verstoss gegen die ihm obliegende objektive Sorgfaltspflicht daher nur in Form eines Auswahlverschuldens oder eines Überwachungsverschuldens in Betracht kommen.
Normen
LMG 1975;
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 5
Einen für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen trifft im Falle der Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen diesem gegenüber eine gewisse, wenn auch eingeschränkte Kontrollpflicht. So hat er das Gutachten des Sachverständigen nicht nur auf seine Vollständigkeit - in Bezug auf den erteilten Auftrag - sondern auch daraufhin zu überprüfen, ob ihm sonstige, auch für einen Laien bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Mängel anhaften, wie etwa, dass es auf offenkundig unrichtigen Voraussetzungen beruht. Die besagte Verpflichtung erfliesst aus der - auch im Falle der Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen weiterhin gegebenen - Verantwortlichkeit für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
Normen
LMG 1975 §7;
LMG 1975 §74 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 6
Ausführungen zum Ausmass der objektiven Sorgfaltspflicht im Allgemeinen und im Besonderen hinsichtlich der Überwachungspflicht eines für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften Verantwortlichen gegenüber einem beigezogenen Sachverständigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12947 A/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100169.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63846