VwGH 27.02.1989, 88/10/0120
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | B-VG Art8 VolksgruppenG 1976 §13 |
RS 1 | Soweit nicht eine Ausnahme nach dem VolksgruppenG gegeben ist, hat der Asylwerber keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Bescheid in seiner Muttersprache zugeht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/01/0375 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Bei § 39 a AVG handelt es sich um eine Vorschr die das Verfahren und nicht die Wirksamkeit einer Bescheiderlassung durch Zustellung betrifft. Das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse beim Besch hindert die Erlassung der Strafverfügung (ohne beigefügter Übersetzung) und den Lauf der Einspruchsfrist nicht. |
Normen | |
RS 3 | Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1603/71 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Wenn zur Zeit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides auch die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens gegen die Strafverfügung nicht bewilligt war, handelt die Berufungsbehörde ohne Rechtsirrtum, wenn sie in ihrer Berufungsentscheidung die Zurückweisung des verspäteten Einspruches durch die erste Instanz bestätigt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde der Z G in S, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. III-4033/87, betreffend 1.) Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung und 2.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, jeweils in Angelegenheit einer Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 schuldig erkannt und über sie eine Geld- sowie Ersatzarreststrafe verhängt. Die Strafverfügung wurde - unbestrittenermaßen - am durch Hinterlegung an die Beschwerdeführerin zugestellt. Am überreichte die Beschwerdeführerin bei der genannten Behörde einen Einspruch gegen diese Strafverfügung, verbunden mit einem „vorsichtshalber“ gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist.
Die belangte Behörde wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1.) gemäß § 49 Abs. 4 VStG 1950 den Einspruch als verspätet eingebracht, zurück und 2.) den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 ab.
Mit Beschluß vom , B 602/87-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde ab. In der Folge trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom antragsgemäß die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages ergänzte Beschwerde erwogen:
Zu den vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aufrechterhaltenen, in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zu bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Ablehnung der Beschwerde die darin vorgebrachten Bedenken offensichtlich nicht geteilt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0376). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlaßt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/10/0046).
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe nicht annehmen können, daß ihr in einer völlig fremden Sprache eine Strafverfügung zugestellt werde und sie habe auf Grund der nur in der deutschen Sprache gehaltenen Rechtsmittelbelehrung nicht gewußt, daß sie gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ein „Rechtsmittel“ einzubringen habe bzw. einbringen könne. Die Abfassung der Rechtsmittelbelehrung in einer für einen Ausländer nicht verständlichen Sprache widerspreche Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK und § 39a AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950.
Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, weil gemäß Art. 8 B-VG Amtssprache der Republik Österreich die deutsche Sprache ist, soweit nicht eine der - hier nicht in Frage kommenden - Ausnahmen nach dem Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, gegeben ist (vgl. in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 84/01/0375, 0376, vom , Zlen. 84/01/0340-0343, und vom , Slg. Nr. 11.081/A). Der Hinweis auf § 39a Abs. 1 AVG 1950 geht deshalb fehl, weil es sich hier um eine Vorschrift handelt, die das Verfahren und nicht die Wirksamkeit einer Bescheiderlassung durch Zustellung betrifft.
Wie der Gerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, stellen fehlende deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 84/04/0234, 0235, und vom , Zl. 1603/71). In der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde ist daher kein Rechtsirrtum zu erblicken.
Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.275/A, ist ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Da zur Zeit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides auch die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens gegen die - nach den obigen Ausführungen rechtswirksam zugestellten - Strafverfügung nicht bewilligt war, handelte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum, wenn sie in ihrer Berufungsentscheidung die Zurückweisung des verspäteten Einspruches durch die erste Instanz bestätigte.
Im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides gehen im übrigen die Beschwerdeausführungen, mit denen die Rechtswidrigkeit des Schuldspruches geltend gemacht wird, ins Leere.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §39a AVG §62 Abs1 AVG §66 Abs4 AVG §71 Abs1 lita AVG §71 Abs4 AVG §72 Abs1 AVG §72 Abs3 B-VG Art8 MRK Art6 Abs3 litc MRK Art6 Abs3 lite VolksgruppenG 1976 §13 VStG §24 VStG §49 Abs1 VStG §49 Abs4 VwGG §46 Abs1 VwGG §46 Abs1 implizit |
Schlagworte | Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988100120.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63842