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VwGH 27.02.1989, 88/10/0120

VwGH 27.02.1989, 88/10/0120

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art8;
VolksgruppenG 1976 §13;
RS 1
Soweit nicht eine Ausnahme nach dem VolksgruppenG gegeben ist, hat der Asylwerber keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Bescheid in seiner Muttersprache zugeht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/01/0375 E RS 2
Normen
AVG §39a;
AVG §62 Abs1;
B-VG Art8;
MRK Art6 Abs3 lite;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs4;
RS 2
Bei § 39 a AVG handelt es sich um eine Vorschr die das Verfahren und nicht die Wirksamkeit einer Bescheiderlassung durch Zustellung betrifft. Das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse beim Besch hindert die Erlassung der Strafverfügung (ohne beigefügter Übersetzung) und den Lauf der Einspruchsfrist nicht.
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
MRK Art6 Abs3 litc;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs4;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 3
Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1603/71 E RS 1
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
RS 4
Wenn zur Zeit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides auch die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens gegen die Strafverfügung nicht bewilligt war, handelt die Berufungsbehörde ohne Rechtsirrtum, wenn sie in ihrer Berufungsentscheidung die Zurückweisung des verspäteten Einspruches durch die erste Instanz bestätigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63842