VwGH 30.06.1988, 88/10/0069
VwGH 30.06.1988, 88/10/0069
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Räumlichkeit verliert dann den Charakter einer Wohnung iSd § 4 ZustG und damit eines Ortes, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, wenn dieser länger abwesend ist. Längere Abwesenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Empfänger seinen Grundwehrdienst ableistet (Im Beschwerdefall stand unbestrittenermaßen fest, dass der Bfr/Empfänger zumindest 4 1/2 Monate beim Bundesheer verbrachte. Diese Abwesenheit rechte aus, der Wohnung des Bfrs diese Eigenschaft iSd § 4 ZustG für den genannten Zeitraum zu nehmen.). Eine Hinterlegung gem § 17 Abs 1 ZustG konnte deshalb in diesem Zeitraum bei dem für die Wohnanschrift zuständigen Postamt rechtens nicht stattfinden. Daraus folgt, dass auch keine "hinterlegte Sendung" iSd § 17 Abs 3 ZustG vorlag, weshalb auch die Regeln dieser Gesetzesstelle, insbesondere die von der belangten Behörde als verwirklicht angesehene Zustellfiktion des dritten Satzes, nicht zum Tragen kamen (Hinweis auf E , 84/10/0176). |
Normen | |
RS 2 | Für die Zulässigkeit der Hinterlegung eines Schriftstückes nach § 17 Abs 1 ZustG ist auf Grund der eine Einheit bildenden Zustellvorganges (§ 21 Abs 2 ZustG) maßgebend, dass der Empfänger im Zeitraum des Zustellvorganges am Tag des ersten Zustellversuches und am Tag des zweiten Zustellversuches (Hinterlegung) an der angegebenen Adresse eine Wohnung iSd § 4 ZustG hatte; ist dies nicht der Fall, kommt die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG nicht zum Tragen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988100069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63836