VwGH 24.03.1988, 88/09/0036
VwGH 24.03.1988, 88/09/0036
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Behörde kann die Ladung entweder in Form der so genannten einfachen Ladung oder in Form des Ladungsbescheides aussprechen. Der einfachen Ladung kommt lediglich die Bedeutung einer verfahrensrechtlichen Anordnung zu, gegen die eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Sie kann daher auch nicht abgesondert von der Hauptsache vor dem VwGH angefochten werden. Der Ladungsbescheid unterscheidet sich von der einfachen Ladung in seiner Form dadurch, dass er für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbefehles die Verhängung von Zwangsstrafen oder die zwangsweise Vorführung androht; er ist gem § 19 Abs 3 AVG zu eigenen Handen zuzustellen. |
Normen | |
RS 2 | Der einfachen Ladung kommt lediglich die Bedeutung einer verfahrensrechtlichen Anordnung zu, gegen die eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Sie kann daher auch nicht abgesondert von der Hauptsache vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1512/59 B VwSlg 5041 A/1959 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Ein Ladungsbescheid kann ohne Ermittlungsverfahren und nur schriftlich erlassen werden, er hat aber im übrigen allen Formvorschriften für schriftliche Erledigungen zu entsprechen. |
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RS 4 | Ein Schreiben folgenden Inhaltes: "Sehr geehrter Herr Nach übereinstimmender Stellungnahme des ho. Leitenden Arztes und des Facharztes für Unfallchirurgie, Prim. Dr. ... ist in Ihrem Falle zur Überprüfung des DB-bedingten Leidenszustandes eine Nachuntersuchung erforderlich, da seit der letzten Begutachtung über 4 Jahre vergangen sind und Ihre Gesundheitsschädigung sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung erfahren haben kann. Sie werden daher aufgefordert, den nunmehr mit .... festgesetzten Nachuntersuchungstermin bei Hr. Dr. ... nachzukommen (siehe beiliegende Ladung). Sollten Sie auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird gem § 67 des HVG die Leistung der Versorgung so lange eingestellt werden, bis Sie bereit sind, sich der vom ho. Landesinvalidenamt angeordneten fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen", ist kein Ladungsbescheid. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988090036.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-63825