VwGH 18.02.1988, 88/09/0002
VwGH 18.02.1988, 88/09/0002
Rechtssätze
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Norm | ZustG §7; |
RS 1 | Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 Zustellgesetz sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (Hinweis B VS , 2942/79, VwSlg 10327 A/1980). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/04/0001 E VwSlg 12096 A/1986 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Die Rechtswirkungen eines schriftlichen Bescheides können gegenüber einer Person erst dann eintreten, wenn er dieser gegenüber ERLASSEN ist (Hinweis auf B , 0077/64, VwSlg 6289 A/1964). |
Normen | |
RS 3 | Wenn der Bescheid von vornherein eine andere Person als Adressaten nennt, kann der Bescheid auch dann nicht als gegen den Bf (- der die Berufung erhoben hatte - ) erlassen gelten, obgleich diesem eine Kopie dieses Bescheides ausgefolgt worden ist (Hinweis auf E , 86/09/0023). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988090002.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63822