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VwGH 18.02.1988, 88/09/0002

VwGH 18.02.1988, 88/09/0002

Rechtssätze


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Norm
ZustG §7;
RS 1
Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 Zustellgesetz sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (Hinweis B VS , 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0001 E VwSlg 12096 A/1986 RS 2
Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
ZustG §7;
RS 2
Die Rechtswirkungen eines schriftlichen Bescheides können gegenüber einer Person erst dann eintreten, wenn er dieser gegenüber ERLASSEN ist (Hinweis auf B , 0077/64, VwSlg 6289 A/1964).
Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
ZustG §7;
RS 3
Wenn der Bescheid von vornherein eine andere Person als Adressaten nennt, kann der Bescheid auch dann nicht als gegen den Bf (- der die Berufung erhoben hatte - ) erlassen gelten, obgleich diesem eine Kopie dieses Bescheides ausgefolgt worden ist (Hinweis auf E , 86/09/0023).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63822