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VwGH 04.07.1989, 88/08/0008

VwGH 04.07.1989, 88/08/0008

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das nach dem OÖ GemeindesanitätsdienstG, LGBl 1978/29, durch Dienstvertrag begründete Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde bzw. dem Sanitätsgemeindeverband und dem Gemeindearzt ist weder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (der "Dienstvertrag" kann nicht in eine antragsbedürftige dienstbehördliche Ernennung umgedeutet werden und es liegt auch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor) noch ein privatrechtliches unkündbares Dienstverhältnis iSd § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG.
Normen
RS 2
Die Verwendung des Begriffes "Abschluss eines Dienstvertrages" durch den Landesgesetzgeber bei der Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen der Gemeinde bzw. dem Sanitätsgemeindeverband und dem Gemeindearzt kann nur als bewusste Bezeichnung der Vertragsform als der auf die Willensübereinstimmung der Partner gegründeten Rechtssatzform verstanden werden (Hinweis E , VwSlg 5678 F/1982).
Normen
B-VG Art21 Abs1;
B-VG Art21 Abs2;
GdSanG OÖ 1978 §12;
VwRallg;
RS 3
Ausführungen zum Begriff verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Zulässigkeitsvoraussetzungen von einfach-gesetzlichen Ermächtigungen zum Abschluss so genannter subordinationsrechtlicher-öffentlich-rechtlicher Verträge (Hinweis E , 2568/80, VwSlg 5678 F/1982).
Normen
GdSanG OÖ 1978 §24 Abs1 litb;
GdSanG OÖ 1978 §26 Abs2;
GdSanG OÖ 1978 §26 Abs3 litb;
RS 4
Auch wenn das Gesetz nur eine Kündigung aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vorsieht, liegen Kündigungs- und nicht Entlassungsgründe vor.
Normen
B-VG Art21 Abs1;
B-VG Art21 Abs2;
GdSanG OÖ 1978 §12;
RS 5
Die vorliegende Regelung des OÖ Gemeindesanitätsdienstgesetzes ist eine solche des privatrechtlichen Dienstvertragsrechtes der Länder iSd Art 21 Abs 1 und 2 B-VG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12967 A/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63782