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VwGH 31.05.1988, 88/05/0121

VwGH 31.05.1988, 88/05/0121

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs9 idF 1976/018;
RS 1
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 129 Abs 9 BauO Wien, setzt (anders als die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 129 Abs 4 erster Satz leg cit) nicht das Vorhandensein öffentlicher Rücksichten (z. B. gröbliche Störung des Stadtbildes oder Beeinträchtigung der Festigkeit des Mauerwerkes durch das Eindringen von Feuchtigkeit (Hinweis auf E , 1399/70, E , 0184/63, VwSlg 6215 A/1964) voraus, sondern ist ausschließlich an die Voraussetzung geknüpft, dass aus welchem Anlass immer, bisher verdeckte Feuermauerteile freigelegt werden..

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

AW 88/05/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des RM in W, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 1B, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B XVI-16/87, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 129 Abs. 9 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde als Eigentümer des Hauses Wien 16, G-gasse 13, der auf § 129 Abs. 9 der Bauordnung für Wien gestützte Auftrag erteilt, an der rechten Feuermauer des Vorder- und des Nebengebäudes sowie an der hinteren Feuermauer des Nebengebäudes mindestens einen glatten Verputz anbringen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, diese Maßnahme binnen vier Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides durchzuführen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, durch den Abbruch von Gebäuden auf den Nachbarliegenschaften sei die rechte Feuermauer des Vordergebäudes sowie die rechte und hintere Feuermauer des Nebengebäudes zum Teil freigelegt worden. Die freigelegten Feuermauerteile seien nicht verputzt. Da die freigelegte Feuermauer des Vordergebäudes von der Straße aus sichtbar sei und das Stadtbild beeinträchtige und Feuermauern der Hintergebäude vom Park aus eingesehen würden und hier eine negative Wirkung auf das Stadtbild entfalteten - in diesem Zusammenhang berief sich die belangte Behörde auf ein von ihr als schlüssig bezeichnetes Sachverständigengutachten - habe sie sich gehalten gesehen, von dem eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, daß im Interesse eines gepflegten Stadtbildes der glatte Verputz der freigelegten Feuermauern aufzutragen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung gegen den angefochtenen Bescheid, der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung eines zumindest glatten Verputzes an den im Spruch näher bezeichneten Feuermauern hätte nur dann erteilt werden dürfen, wenn durch das Fehlen des Verputzes die architektonische Schönheit des Stadtbildes gröblich gestört werde; die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit diesem Erfordernis eines baupolizeilichen Auftrages auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, daß die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 129 Abs. 9 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976 - anders als die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 129 Abs. 4 erster Satz leg. cit. - nicht das Vorhandensein öffentlicher Rücksichten voraussetzt, zu denen etwa eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder eine Beeinträchtigung der Festigkeit des Mauerwerkes durch das Eindringen von Feuchtigkeit zählen (vgl. dazu u.a. das zur letztzitierten Gesetzesstelle ergangene und vom Beschwerdeführer selbst zitierte Erkenntnis vom , Zl. 1399/70, sowie das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 6215/A). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach der erstzitierten Gesetzesstelle ist vielmehr ausschließlich an die Voraussetzung geknüpft, daß aus welchem Anlaß auch immer bisher verdeckte Feuermauerteile freigelegt werden. Daß diese gesetzliche Voraussetzung in der vorliegenden Beschwerdesache gegeben ist, hat der Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Wr §129 Abs4 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs9 idF 1976/018;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050121.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63687