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VwGH 14.06.1988, 88/04/0035

VwGH 14.06.1988, 88/04/0035

Rechtssätze


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Normen
VStG §1 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz:

Nullum crimen sine lege ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden.
Normen
VStG §1 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Bei Anwendung des für den Bereich des Strafrechtes geltenden Auslegungsgrundsatzes NULLUM CRIMEN SINE LEGE kann der Bestimmung des § 66 GewO eine Norm des Inhaltes, Gewerbetreibende seien verpflichtet, Automaten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, nicht entnommen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12741 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040035.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63650