VwGH 08.03.1989, 88/03/0160
VwGH 08.03.1989, 88/03/0160
Rechtssätze
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RS 1 | Aus der Tatsache allein, dass der Besch gegen eine Strafverfügung einen unbegründeten Einspruch erhoben hat, kann nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines weiteren Vorbringens und auf seine Täterschaft geschlossen werden. Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf keiner Begründung, um die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Der Besch ist daher nicht verpflichtet, schon im Einspruch anzuführen, dass nicht er, sondern jemand anderer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, weshalb ihm aus diesem Grunde auch nicht mangelnde Mitwirkung unterstellt werden kann, selbst wenn es ihm möglich gewesen sein sollte, auf Grund des Inhaltes der Strafverfügung ein solches Vorbringen zu erstatten. |
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RS 2 | Nach dem mit der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches verbundenen Außerkrafttreten der Strafverfügung ist von der Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten. In diesem Verfahren kann der Beschuldigte (einer Übertretung der StVO) auch die Lenkereigenschaft bestreiten. Damit muss die Behörde rechnen, weshalb es ihr obliegt, die zur Feststellung des Lenkers erforderlichen Veranlassungen so rechtzeitig zu treffen, dass einer Verfolgung nicht Verjährung entgegengehalten werden kann. |
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RS 3 | Wurde die Zulassungsbesitzerin erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vom Inhalt der Anzeige in Kenntnis gesetzt und zur Rechtfertigung aufgefordert, worauf sie ihren Gatten als Lenker zur Tatzeit am Tatort namhaft machte, so kann aus der Tatsache allein, dass zu diesem Zeitpunkt ihr Gatte nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden konnte, nicht zwingend geschlossen werden, dass dieses Vorbringen deswegen unglaubwürdig sei. Es hätte daher bzgl des Lenkers weiterer Ermittlungen, etwa durch zeugenschaftliche Einvernahme des namhaft gemachten Gatten bedurft, wozu die Beh nach dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet war, auch wenn ein solcher Antrag von der Besch nicht ausdrücklich gestellt wurde. |
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RS 4 | Der Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber dem von der Zulassungsbesitzerin als Lenker namhaft gemachten Gatten bzgl der in Rede stehenden Übertretung steht seiner Einvernahme als Zeuge nicht entgegen, ist er doch, wenn er sich nicht der Aussage entschlägt, zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und würde sich im Fall der falschen Zeugenaussage der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen. Für den Fall, dass er sich der Aussage entschlägt, ist dies von der Beh nach freier Überzeugung bei der Beurteilung der Beweise zu berücksichtigen. |
Normen | AVG §37; AVG §39 Abs2; AVG §45 Abs2; StVO 1960 §20 Abs1; StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §52 lita Z10a; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; |
RS 5 | Auch wenn der Besch nichts zur Klärung des Widerspruches zwischen der Anzeige und seiner Rechtfertigung in Ansehung der Fahrtrichtung des Tatfahrzeuges beiträgt, obwohl er durch die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, enthebt dieses Verhalten die Beh nicht ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Dadurch, dass die belangte Beh diesem Widerspruch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Besch maßgebende Bedeutung beimisst und sie auch ohne Zutun des Besch in der Lage ist, in dieser Frage weitere und gegebenenfalls zur Aufklärung des Widerspruches führende Erhebungen anzustellen, bleibt, wenn die Beh dies unterlässt, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63641