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VwGH 29.01.1988, 87/17/0348

VwGH 29.01.1988, 87/17/0348

Rechtssätze


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Normen
AVG §58 Abs1;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs1 idF 1987/024;
RS 1
Auch wenn aus einer Erledigung eindeutig ihre Normativität erkennbar ist, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht in jedem Falle entbehrlich (Hinweis B VS , 934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Die Frage, ob eine Erledigung ungeachtet ihres Inhaltes, zufolge der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid zu werten ist, bleibt dahinzustellen.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0934/73 B VS VwSlg 9458 A/1973 RS 2
Normen
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs2;
RS 3
Durch die Wahl der Bezeichnung "nur das Verfahren betreffende Anordnungen" (§ 63 Abs 2) und durch ihre ausdrückliche Unterscheidung von verfahrensrechtlichen Bescheiden hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrensanordnungen nicht als Bescheide zu erlassen sind und nicht die an Bescheide geknüpften Rechtsfolgen (u.a. die selbstständige Bekämpfbarkeit) nach sich ziehen sollen.
Normen
AVG §58 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs2;
RS 4
Bei der Lösung der Frage, ob der Wr Landesgesetzgeber das - zweifellos Pflichten begründende und Anordnungscharkater aufweisende - Verlangen nach Lenkerauskunft als Bescheid aufgefaßt haben könnte oder davon ausgegangen ist, daß Auskunftsverlangen dieser Art nicht bescheidförmige Akte der Hoheitsverwaltung sind, ist zunächst zu beachten, daß die Aufforderung nicht der schriftlichen Form vorbehalten ist. Darüber hinaus ist auf die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG, die für § 1a Wr ParkometerG Vorbildfunktion hat, Bedacht zu nehmen. Wenn nun das KraftfahrG ausdrücklich Fälle bescheidförmiger Aufforderungen kennt, darf daraus geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG als nicht bescheidförmige, individuelle Verwaltungsanordnung aufgefaßt hat.
Normen
AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 5
Die Urschrift einer Aufforderung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG muss mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein (Hinweis E , 85/18/0029).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0278 E RS 1
Normen
B-VG Art90 Abs2;
FAG 1985 idF 1986/384;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs1 idF 1987/024;
RS 6
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs 1 Wr ParkometerG, wodurch die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Auskunftsverlangens erst im Verwaltungsstrafverfahren erfolgen kann, sind in Abwägung der Grundsätze der Verwaltungsökonomie, insbesondere der raschen und zweckmäßigen Durchführung von Massenverfahren einerseits mit der Position des Betroffenen im Verwaltungsstrafverfahren andererseits (relativ geringfügige Eingriffsintensität, Unschuldsvermutung und aufschiebende Wirkung von Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren, verfassungsgesetzlich in der FAG-Novelle BGBl 1986/384 normiertes Zurücktreten der Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen), nicht entstanden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170348.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63579