VwGH 29.04.1988, 87/17/0313
VwGH 29.04.1988, 87/17/0313
Rechtssätze
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Norm | GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2; |
RS 1 | Eine Heranziehung des Bestandgebers zur Haftung gemäß § 4 Abs 2 Slbg GetrStG kommt nur dann in Frage, wenn es sich beim Bestandverhältnis in der Tat um einen Pachtvertrag und nicht etwa um einen Mietvertrag handelt. |
Normen | GdO Slbg 1976 §63 Abs5 idF 1985/078; VwGG §41 Abs1; |
RS 2 | Mangels einer dem § 41 Abs 1 VwGG entsprechenden Regelung in der Sbg GdO gilt im Vorstellungsverfahren kein Neuerungsverbot. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/17/0108 E VwSlg 6262 F/1987 RS 7 |
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RS 3 | § 90 Abs 4 Slbg LAO ist auch im Vorstellungsverfahren anzuwenden. Die Vorstellungsbehörde ist daher verpflichtet, sich auch mit nach Ablauf der Vorstellungsfrist erstattetem neuen Tatsachenvorbringen des Vorstellungswerbers auseinanderzusetzen. |
Normen | |
RS 4 | Eine Unternehmenspacht liegt im Gegensatz zur Geschäftsraummiete nur vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen als das in Bestand gegebene Objekt angesehen werden kann (Hinweis E , 85/17/0009), also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet aber nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gegeben sein müssen. Selbst das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen läßt noch nicht darauf schließen, daß eine Geschäftsraummiete und nicht eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Unerheblich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Bestandverhältnisses. Es kommt immer nur darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. |
Normen | |
RS 5 | Vertragsbestimmungen, wonach der Pächter um eine eigene Konzession zum Betrieb des Gastgewerbes und Schankgewerbes anzusuchen habe und wonach ein fixer Pachtzins pro Monat vereinbart wurden, sprechen gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages. Für das Vorliegen eines Pachtvertrages spricht die Vertragsbestimmung, wonach die Verpächter berechtigt sind, während der Betriebszeiten den Betrieb jederzeit bezüglich der Führung und der Instandhaltung zu überprüfen. Aus der Bestimmung, daß der Verpächter für Steuern, Gebühren und Abgaben persönlich haftet ist noch kein sicherer Schluß auf das Vorliegen eines Pachtverhältnisses zu ziehen. |
Normen | ABGB §891; BAO §6 Abs1 impl; BAO §7 Abs1 impl; GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2; GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3; LAO Slbg 1963 §16 idF 1983/054; LAO Slbg 1963 §4 Abs1 idF 1983/054; LAO Slbg 1963 §5 Abs1 idF 1983/054; |
RS 6 | Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung iSd § 16 LAO Slbg innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind. Hiebei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Hinweis E , 1817/78, VwSlg 5423 F/1979). |
Normen | GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2; GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3; |
RS 7 | Nach herrschender Auffassung bedeutet der Begriff "unverzüglich" - ebenso wie in anderem Regelungszusammenhang, so etwa im § 377 Abs 1 HGB oder im § 8 Abs 1 ZustellG - soviel wie "ohne schuldhaftes Zögern" (Hinweis E , 85/17/0049). Nach der Rechtsprechung zu § 377 Abs 1 HGB ist eine nach mehr als einem Monat erstattete Rüge in der Regel verspätet (Eine am 9.6. erfolgte Mitteilung von der am 30.4. erfolgten Beendigung des Pachtverhältnisses kann nicht mehr als "unverzüglich" angesehen werden). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63575