VwGH 30.06.1988, 87/16/0164
VwGH 30.06.1988, 87/16/0164
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | FinStrG §89 Abs1; |
RS 1 | Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine endgültigen Lösungen zu treffen sind. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0103 E VwSlg 6139 F/1986 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung der Beschlagnahme sind der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls (Hinweis E , 86/16/0103). Der Gesetzgeber bedient sich in Ansehung des zwingenden Wortes "hat" in der Bestimmung des § 89 Abs 1 FinStrG jener Rechtssetzungstechnik, mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Liegen alle drei Voraussetzungen vor, steht der Finanzstrafbehörde kein Ermessen zu, sie muß die Gegenstände beschlagnahmen. |
Normen | |
RS 3 | Daß der Abgabenschuldner das mit Verfall "bedrohte" Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach § 114 bis § 124 FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt, wenn gegen den Abgabenschuldner ein Verdacht besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Frage kommt. |
Normen | |
RS 4 | Der VwGH kann selbst die Beweiswürdigung eines Berufungssenates nach § 62 Abs 2 FinStrG nur auf ihre Schlüssigkeit prüfen und kann in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen, ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen (früheres oder späteres) Vorbringen den Tatsachen entspricht (Hinweis E , 85/16/0074). |
Normen | |
RS 5 | Die MRK ist für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren im vollen Umfang anzuwenden (Hinweis E , 87/16/0110). |
Normen | VwGG §42 Abs2; VwRallg; |
RS 6 | Eine Verzögerung des Verfahrens stellt keinen der im § 42 Abs 2 VwGG genannten Aufhebungsgründe dar. Ein entgegen dem Grundsatz einer möglichst raschen Verfahrensabwicklung verspätet erlassener Bescheid ist deswegen noch nicht rechtswidrig (Hinweis E , 83/16/0090, VwSlg 5988 F/1985). |
Normen | |
RS 7 | Die Sicherstellung von Gegenständen für spätere Einziehung oder Verfallserklärung ist als mit der Unschuldsvermutung vereinbar anzusehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987160164.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63544