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VwGH 10.03.1988, 87/16/0156

VwGH 10.03.1988, 87/16/0156

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1988 §175 Abs4;
RS 1
Das Kriterium des "Gesichertseins" iSd § 175 Abs 4 ZollG 1955 ist im Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes dieser Norm, eine Gefährdung der Sicherheit der Abgabenbelange hintanzuhalten, zu suchen (Gefahrenrelevanz).
Normen
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
ZollG 1988 §175 Abs4;
RS 2
Die Einbringlichkeit des Zolles wird zB immer dann gesichert sein, wenn der Antragsteller im Zollgebiet ein die Einbringlichkeit sicherndes Vermögen besitzt und seine überprüften finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Prognose zulassen, daß die Eingangsabgaben bei ihm einbringlich sein werden. Bei der Entscheidung über diese Frage hat die FLD auf Grund des ihr zugänglichen Tatsachenmaterials über eine in der Zukunft liegende Frage zu entscheiden (Hinweis E , 85/16/0105).
Normen
BAO §294 Abs1;
ZollG 1988 §175 Abs4;
RS 3
Wenn infolge von nachträglich eingetretenen Änderungen der Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Eingangsabgabenanspruches gegeben sind, so muß im Interesse der Sicherung des Zollaufkommens die Nachhineinzahlung von zusätzlichen Sicherheitsleistungen, die gerade bei Zahlungsschwierigkeiten des Abgabenschuldners die ungehinderte sofortige Einziehung der Abgabenforderung ermöglichen, begehrt werden oder im Falle von

deren Nichtleistung ein Widerruf nach § 294 BAO verfügt werden.
Normen
RS 4
Für die Annahme einer Gefährdung der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, daß die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Dafür genügt allerdings nicht die bloße theoretische Möglichkeit eines Abgabenausfalles; es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls ins Auge rücken; es genügt auch nicht die bloße Feststellung, der Abgabepflichtige sei "wiederholt" säumig geworden. Ebensowenig, wie der Umstand, daß der Abgabenschuldner in der Vergangenheit die Abgaben im allgemeinen pünktlich bezahlt hat, nicht ausreicht, eine Abgabengefährdung auszuschließen, kann aus der Säumigkeit allein auf eine solche rechtens nicht geschlossen werden. Für die Gefährdung muß es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben; sie darf nicht nur vermutet werden. Ob die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen die Annahme einer Abgabengefährdung

rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und deren zusammenfassender Würdigung zu beurteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6301 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160156.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63540