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VwGH 30.06.1988, 87/16/0026

VwGH 30.06.1988, 87/16/0026

Rechtssätze


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Norm
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 1
Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E , 1657/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0019 E RS 4
Normen
BAO §21 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 2
Bei § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG handelt es sich um einen an einen wirtschaftlichen Vorgang anknüpfenden, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 Abs 1 BAO zugänglichen Tatbestand (Hinweis E , 84/15/0140).
Norm
ErbStG §3 Abs4;
RS 3
Die Regelung des § 3 Abs 4 ErbStG erweist sich vor allem in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ohne Begründung eines Dienstverhältnisses von Familienmitgliedern im Familienverband Arbeiten oder Dienste ohne Vereinbarung oder Entrichtung eines bestimmten Entgeltes geleistet werden. Namentlich in bäuerlichen Kreisen ist es üblich, ohne Begründung eines Dienstverhältnisses im Rahmen des Familienverbandes Arbeiten oder Dienste ohne Entgelt gegenüber Familienmitgliedern zu leisten. Stellt sich die Gegenleistung des der Familie des Zuwendenden angehörigen Zuwendungsempfängers als eine Leistung im Rahmen des Familienverbandes und nicht als eine solche im Rahmen eines den Anspruch auf Entlohnung begründenden Dienstverhältnisses dar, dann liegt im vollen Umfang eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers vor (Hinweis E , 2376/79).
Normen
ABGB §1220;
ErbStG §3 Abs5;
RS 4
Wenngleich die Eigenschaft eines Heiratsgutes nicht verloren geht, wenn dieses nicht - wie das Gesetz es als Regelfall hinstellt - bei der Verehelichung (§ 1220 ABGB), sondern erst später hingegeben wird, so muß doch zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben sein und dieser von § 3 Abs 5 ErbStG 1955 verlangte Anlaß ist die Absicht, einen Haushalt einzurichten. Es muß sich um die erste Einrichtung eines selbständigen Haushaltes handeln.
Normen
ErbStG §15 Abs1 Z6;
ErbStG §21;
RS 5
§ 15 Abs 1 Z 6 ErbStG idF vor der Nov BGBl 1987/312 war (Hinweis E VS , 86/16/0237, VwSlg 6257 F/1987) und § 21 ErbStG ist NUR auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160026.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63507