VwGH 06.03.1989, 87/15/0087
VwGH 06.03.1989, 87/15/0087
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach § 12 Abs 4 UStG 1972 sind die Vorsteuern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, dh sie sind darnach aufzuteilen, wie sie den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Die Vorsteuerbeträge sind bei dieser Methode ausschließlich nach den Grundsätzen einer sachgerechten Zuordnung zu den Umsätzen, zu denen sie wirtschaftlich gehören, aufzuteilen. Grundsätzlich ist jede im Gesetz vorgesehene Methode zulässig, die im Einzelfall eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. |
Normen | |
RS 2 | Dem Unternehmer steht zwar die Wahl der Rechnungsmethode der Aufteilung zu, jedoch muß er sich dabei einer der im Gesetz vorgesehenen Methode bedienen. Die Aufteilung der Vorsteuern nach der Wertschöpfung findet im Gesetz keine Grundlage. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987150087.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63473