VwGH 05.10.1987, 87/15/0071
VwGH 05.10.1987, 87/15/0071
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus dem Zusammenhalt der §§ 15 Abs 1, 17 Abs 1 und 20 Z 5 GebG ergibt sich, daß nur ein an sich gebührenpflichtiges Sicherungsgeschäft, das zu einem gebührenpflichtigen Darlehensvertrag oder Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, der Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG teilhaft wird. Da aber über jedes dieser Rechtsgeschäfte, nämlich dem Darlehensvertrag oder Kreditvertrag und auch dem zu diesem abgeschlossenen Sicherungsgeschäft nach den wiedergebenen Gesetzesbestimmungen eine Urkunde errichtet worden sein muß und gem § 17 Abs 1 GebG für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über diese Rechtsgeschäfte errichteten Schriften maßgebend ist, wird deutlich, daß eine Zuerkennung der Gebührenfreiheit gem § 20 Z 5 GebG nur in jenen Fällen in Frage kommt, in welchen die errichteten Urkunden sowohl über den Darlehensvertrag oder Kreditvertrag als auch über das zu diesem abgeschlossene Sicherungsgeschäft eindeutig den Rechtsbezug zueinander erkennen lassen. |
Norm | |
RS 2 | Für den Bereich des Gebührenrechtes und insbesondere für die Frage der Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG kommt es nur darauf an, welcher Art der Vertrag ist und nicht, welche Rechtswirkungen er entfaltet. |
Normen | |
RS 3 | Eine bloße Schuldübernahme iSd §§ 1405 ABGB unterliegt im Gegensatz zu einer Vertragsübernahme, die gebührenrechtlich mit der Neugründung der neu übernommenen Kreditschuldverhältnisse gleichgesetzt werden müßte, keiner Gebühr. Daraus folgt aber, daß die bloße Schuldübernahme gebührenrechtlich nicht als Kreditvertrag angesehen werden kann, weshalb auch ein Sicherungsgeschäft zu einer derartigen bloßen Schuldübernahme, für die selbst keine Gebühr zu entrichten ist, nicht die Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG genießt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6255 F/1987; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987150071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63467