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Berücksichtigung eines Wohnungsgebrauchsrechts in der Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2022/66
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht.
Mit Kaufvertrag vom übertrugen die Streitteile eine in ihrem Miteigentum stehende Liegenschaft ihrem Sohn ins Alleineigentum. Dieser räumte ihnen an je einer Wohnung ein lebenslanges und unentgeltliches, nicht übertragbares Wohnungsgebrauchsrecht ein und verpflichtete sich, sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen. Das unentgeltliche und lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht ist mit einem Betrag von jeweils 5.000 € pro Jahr bewertet. Weder die Klägerin noch der Beklagte haben für die Benützung ihrer Wohnungen Ausgaben.
Mit rechtskräftigem Urteil vom wurde die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Beide Streitteile befinden sich in Pension. Im vorliegenden ...