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VwGH 03.10.1988, 87/15/0006

VwGH 03.10.1988, 87/15/0006

Rechtssätze


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Norm
KVG 1934 §2 Z2;
RS 1
Ein gesellschaftsteuerpflichtiger Vorgang iSd § 2 Z 2 KVG ist darin zu erblicken, wenn die Gesellschafter einer GmbH & Co KG beschließen, die Kommanditeinlagen zu erhöhen und die beschlossene Erhöhung aus stehengelassenen Gewinnen (Rücklagen, hier zum Teil für Investitionsfreibeträge) zu decken. (Anders zu dem in E , 3153/80, VwSlg 5568 F/1981, entschiedenen Fall: Hier sollte ein Gewinn den Kommanditisten nur dann zukommen, wenn sie gemeinsam eine solche Entnahme beschließen.)
Normen
KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 2
Hat die belangte Behörde die Festsetzung der Gesellschaftsteuer auf eine im konkreten Fall nicht anwendbare gesetzliche Bestimmung (hier § 2 Z 3 KVG) gestützt, so kann dieser Fehler schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Besheides führen, wenn durch die richtige Subsumtion des Sachverhaltes (hier unter den Tatbestand des § 2 Z 2 KVG) die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Gesellschaftssteuerfestsetzung betragsmäßig keine Veränderung erfordert.
Norm
KVG 1934 §2 Z2;
RS 3
Daß die Gesellschaft durch Umwidmung von freien Rücklagen mit eigenen Mitteln die Verpflichtung ihrer Gesellschafter abgedeckt hat, ist für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht des Vorganges der Einlagenerhöhung rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150006.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63446