VwGH 03.10.1988, 87/15/0006
VwGH 03.10.1988, 87/15/0006
Rechtssätze
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Norm | KVG 1934 §2 Z2; |
RS 1 | Ein gesellschaftsteuerpflichtiger Vorgang iSd § 2 Z 2 KVG ist darin zu erblicken, wenn die Gesellschafter einer GmbH & Co KG beschließen, die Kommanditeinlagen zu erhöhen und die beschlossene Erhöhung aus stehengelassenen Gewinnen (Rücklagen, hier zum Teil für Investitionsfreibeträge) zu decken. (Anders zu dem in E , 3153/80, VwSlg 5568 F/1981, entschiedenen Fall: Hier sollte ein Gewinn den Kommanditisten nur dann zukommen, wenn sie gemeinsam eine solche Entnahme beschließen.) |
Normen | |
RS 2 | Hat die belangte Behörde die Festsetzung der Gesellschaftsteuer auf eine im konkreten Fall nicht anwendbare gesetzliche Bestimmung (hier § 2 Z 3 KVG) gestützt, so kann dieser Fehler schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Besheides führen, wenn durch die richtige Subsumtion des Sachverhaltes (hier unter den Tatbestand des § 2 Z 2 KVG) die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Gesellschaftssteuerfestsetzung betragsmäßig keine Veränderung erfordert. |
Norm | KVG 1934 §2 Z2; |
RS 3 | Daß die Gesellschaft durch Umwidmung von freien Rücklagen mit eigenen Mitteln die Verpflichtung ihrer Gesellschafter abgedeckt hat, ist für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht des Vorganges der Einlagenerhöhung rechtlich bedeutungslos. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63446