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VwGH 12.12.1988, 87/15/0002

VwGH 12.12.1988, 87/15/0002

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Als Künstler ist nach stRsp des VwGH derjenige anzusehen, der eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet, wobei sich seine Tätigkeit nicht darauf beschränken darf, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (Hinweis auf E , 84/13/0077). Diese Definition des Künstlers, die keine abschließende ist, entbindet die Beh bei der Frage der Anwendbarkeit des § 10 Abs 2 Z 8 UStG 1972 nicht von der Notwendigkeit der Prüfung, ob jenen Umsätzen, für die der begünstigte Steuersatz gem dieser Bestimmung in Anspruch genommen wird, jeweils eine künstlerische Tätigkeit zu Grunde lag, wenn die Künstlereigenschaft des AbgPfl infolge Vorliegens einer abgeschlossenen vollwertigen künstlerischen Hochschulbildung indiziert ist.
Norm
RS 2
Für die Anwendung des § 10 Abs 2 Z 8 UStG 1972 genügt es nicht,daß der Unternehmer die Künstlereigenschaft besitzt, es muß sich vielmehr bei den in Betracht kommenden Umsätzen um solche aus der Tätigkeit als Künstler handeln (Hinweis auf E , 1347/79).
Norm
RS 3
Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler liegen vor, wenn bei der Tätigkeit die Hervorbringung oder Reproduktion eines Kunstwerkes im Vordergrund steht (Hinweis auf E , 1347/79, E , 83/13/0007, VwSlg 5864 F/1984).
Norm
RS 4
Bauchrednerei ist keine künstlerische Tätigkeit gem § 10 Abs 2 Z 8 UStG, denn die Fertigkeit des Bauchredners ist nicht nur erlernbar, sondern es kann auch nicht gesagt werden, daß dabei die Hervorbringung oder Reproduktion eines Kunsthandwerkes im Vordergrund steht. Zum selben Ergebnis kommt man im allgemeinen auch bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Magiers.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63443