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VwGH 13.11.1985, 84/13/0077

VwGH 13.11.1985, 84/13/0077

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Einkünfte aus Unterhaltsdarbietungen, die keinem umfassenden Kunstfach (wie etwa der Schauspielkunst) zugeordnet werden können, sind idR als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen (Beschwerdefall: Gestaltung der ORF-Sendung "Bitte zu Tisch").
Normen
RS 2
Von einer unterrichtenden Tätigkeit kann nur gesprochen werden, wenn bestimmte Fertigkeiten und/oder Kenntnisse didaktisch aufbereitet und in systemgerechter Weise mit einem bestimmten Lehrziel vermittelt werden, wobei diese Tätigkeit im Vordergrund einer allenfalls darüber hinausgehenden Tätigkeit stehen muß. Die Gestaltung einer Unterhaltungssendung wird daher noch nicht zu einer unterrichtenden Tätigkeit, nur weil im Rahmen der Sendung auch verschiedene Tips und Anregungen

gegeben werden oder einzelne wissenswerte Fakten an das Publikum herangetragen werden.
Normen
RS 3
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als Künstler nur derjenige anzusehen, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit an einem umfassenden Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet. Seine Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 18 zu § 22 sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2

Tz 18 zu § 22).
Normen
RS 4
Die sogenannte "Koch-Kunst" kann nicht als eines der umfassenden Kunstfächer bezeichnet werden. Vielmehr entstammt der zu diesem Zusammenhang landläufig verwendete Ausdruck "Kunst" dem Sammelbegriff "Kunsthandwerk". Verdeutlicht wird dies durch das Erfordernis, daß ein Künstler sich nicht darauf beschränken darf, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben, womit er sich vom Kunsthandwerker unterscheidet. Gerade die "Koch-Kunst" muß aber weitestgehend als erlernbar bzw als Wiedergabe von Erlerntem bezeichnet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130077.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61247