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VwGH 10.05.1988, 87/14/0094

VwGH 10.05.1988, 87/14/0094

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Unter Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts II, 133 f; E , 81/13/0021).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0023 E VwSlg 5750 F/1983 RS 2
Norm
RS 2
Ein garantierter Festzinsfuß kann einen stichhältigen außersteuerlichen Grund für eine Zinsenvorauszahlung bilden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140094.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63395