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VwGH 15.03.1988, 87/14/0071

VwGH 15.03.1988, 87/14/0071

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Rechtsprechung, daß die Bestreitung des Heiratsgutes aus dem Vermögen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, greift nicht Platz, wenn dem Kind mit Bargeld Vermögenswerte übergeben werden, die im Hinblick auf laufendes Einkommen keineswegs allein früher angesammeltes Vermögen darstellen müssen. Zu einem angemessenen Ergebnis führt in einem solchen Fall nur eine Betrachtung, die sämtliche Bargeldmittel einbezieht, also sowohl die bis zur Heiratsgutbestellung aus dem laufenden Einkommen als auch die aus Ersparnissen früherer Jahre oder aus Vermögensveräußerungen zur Verfügung stehenden Mittel. Mit dem auf das laufende Einkommen entfallenden Anteil bewirkt die Heiratsgutbestellung eine außergewöhnliche Belastung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140071.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63382