VwGH 16.02.1988, 87/14/0059
VwGH 16.02.1988, 87/14/0059
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §14 Abs1; |
RS 1 | Der Abgabengläubiger kann auch die zivilrechtliche Haftung des Erwerbers eines Unternehmens nach § 1409 ABGB oder § 25 HGB geltend machen, dies jedoch nur im Zivilrechtsweg. |
Norm | BAO §14 Abs2; |
RS 2 | Das InsolvenzrechtsänderungsG 1982 ließ § 14 Abs 2 BAO unberührt. |
Normen | |
RS 3 | Das Insolvenzrecht regelt nicht die Haftung desjenigen, der das Unternehmen des (Ausgleichsschuldners, Gemeinschuldners) Schuldners erwirbt. Dies regeln vielmehr Bestimmungen wie § 1409 ABGB, § 25 HGB, § 67 ASVG und § 14 BAO. |
Normen | |
RS 4 | Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E , 1817/78, VwSlg 5423 F/1979). Das Ermessen wird iSd Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung oder nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können. Die Abgabenbehörde muß es vor allem nicht auf ein Konkursverfahren gegen den Hauptschuldner mit fraglichen Einbringungsaussichten ankommen lassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6292 F/1988; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140059.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-63376