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VwGH 16.02.1988, 87/14/0059

VwGH 16.02.1988, 87/14/0059

Rechtssätze


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Norm
BAO §14 Abs1;
RS 1
Der Abgabengläubiger kann auch die zivilrechtliche Haftung des Erwerbers eines Unternehmens nach § 1409 ABGB oder § 25 HGB geltend machen, dies jedoch nur im Zivilrechtsweg.
Norm
BAO §14 Abs2;
RS 2
Das InsolvenzrechtsänderungsG 1982 ließ § 14 Abs 2 BAO unberührt.
Normen
ABGB §1409;
ASVG §67;
BAO §14 Abs1;
BAO §14 Abs2;
HGB §25;
RS 3
Das Insolvenzrecht regelt nicht die Haftung desjenigen, der das Unternehmen des (Ausgleichsschuldners, Gemeinschuldners) Schuldners erwirbt. Dies regeln vielmehr Bestimmungen wie § 1409 ABGB, § 25 HGB, § 67 ASVG und § 14 BAO.
Normen
BAO §14 Abs1;
BAO §14 Abs2;
BAO §20;
BAO §7 Abs1;
RS 4
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E , 1817/78, VwSlg 5423 F/1979). Das Ermessen wird iSd Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung oder nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können. Die Abgabenbehörde muß es vor allem nicht auf ein Konkursverfahren gegen den Hauptschuldner mit fraglichen Einbringungsaussichten ankommen lassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6292 F/1988;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140059.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63376