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VwGH 06.04.1988, 87/13/0127

VwGH 06.04.1988, 87/13/0127

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ausbildungskosten, das sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes, zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, während Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Fortbildungskosten liegen dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können, in diesem Beruf auf dem laufenden zu bleiben, und den jeweiligen Anforderungen desselben genügen zu können (Hinweis auf E , 454/58, E , 262/67).
Normen
RS 2
Erweist sich im Rahmen einer konkret erfaßbaren und nachweisbaren Berufsfortbildung eines Abgabepflichtigen die private Anschaffung eines Computers als erforderlich, können die Aufwendungen für diese Anschaffung Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen. Der bloße Ankauf eines bestimmten Computers, verbunden mit der unbewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers, sich mit diesem Gerät in seinem Beruf als Programmierer fortzubilden, reicht jedoch dafür nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63316