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VwGH 30.05.1988, 87/12/0103

VwGH 30.05.1988, 87/12/0103

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung.
Norm
RS 2
Der mit der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0224 B RS 3
Norm
RS 3
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist die Möglichkeit einer Bekämpfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, sei es im Instanzenzug, sei es vor dem VwGH geboten, wenn aus dieser Erledigung eindeutig der Charakter einer individuellen Norm erkennbar ist.
Norm
RS 4
Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG 1950 nur dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. (Hinweis auf B VS vom , 0934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1973)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0032 E RS 1
Normen
RS 5
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1988/9, S 31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer, über die Beschwerde des J K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 213.470/35-2.3/86, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Festsetzung der Naturalwohnungsvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand ab als Oberst i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.

Mit Erlaß des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom war dem Beschwerdeführer eine Naturalwohnung in W, bestehend aus vier Zimmern, Kabinetten, zwei Küchen, Nebenräumen, Bad, zwei WC im Gesamtausmaß von 182,99 m2 zur Benützung überlassen worden. Der Beschwerdeführer entrichtete seit diesem Zeitpunkt außer den Betriebskosten eine monatliche Grundvergütung von S 64,--.

Am teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, daß beabsichtigt sei, die Höhe der monatlichen Grundvergütung mit S 680,-- festzusetzen.

Am wurde dem Beschwerdeführer wiederum - infolge eines nunmehr geänderten Betriebskostenschlüssels - von der belangten Behörde die Absicht mitgeteilt, die Höhe der monatlichen Grundvergütung mit S 618,-- festzusetzen, ohne daß dann eine bescheidmäßige Festsetzung der Vergütung erfolgte.

Anläßlich seiner Ruhestandsversetzung ersuchte der Beschwerdeführer am beim Militärkommando Niederösterreich um Weiterbelassung der Naturalwohnung an. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin nachfolgendes Schreiben vom :

„Bundesministerium für Bearbeiter:

Landesverteidigung Frau C. …

Zl. 213470/33-2.3/86

Weiterbelassung der Naturalwohnung

MITTEILUNG

Herrn Oberst iR

…

Sehr geehrter Herr Oberst!

Das Bundesministerium für Landesverteidigung teilt Ihnen auf Ihren Antrag vom mit, daß derzeit aus sozialen Gründen vom Recht, die Räumung der von Ihnen benützten Naturalwohnung in W., bestehend aus: 4 Zi, Kab 2 Kü, VR, AR, Speis, Bad, 2 WC, im Gesamtausmaß von 182,99 m2, Keller, zu verlangen, keinen Gebrauch macht.

Da an der Weiterbelassung der Naturalwohnung kein dienstliches Interesse besteht, haben sie die vollen Kosten (Grundvergütung) ab wie folgt zu entrichten:

a) Grundvergütung S 2.232,-

b) -

c) Anteil an öffentlichen Abgaben,

Betriebskosten und Kosten für

besondere Aufwendungen, im Ausmaß von 3,97 %

Zur Deckung der gemäß lit. c fällig werdenden Kosten wird ein gleichbleibender Teilbetrag zur Anrechnung gebracht. Ergibt sich aus der jährlichen Abrechnung ein Überschuß, so wird dieses Guthaben überwiesen. Ergibt sich aus der jährlichen Abrechnung eine Nachforderung, so wird diese bekanntgegeben und sie ist bis zum übernächsten Fälligkeitstermin der Vergütung zu entrichten.

Die Vergütung ist an jedem Monatsersten im voraus fällig und an die Bundesbaudirektion Wien zu entrichten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für den Bundesminister:

Dr. S

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung …“ (unleserliche Unterschrift)

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um „Korrektur der ihm vorgeschriebenen Grundvergütung von S 2.232,-- auf S 823,45 oder zur Festsetzung des juristischen Standpunktes um bescheidmäßige Vorschreibung“.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Korrektur der ihm „bekannt gegebenen“ Grundvergütung gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß mit der vorher wiedergegebenen „Erledigung“ vom die Grundvergütung festgesetzt und dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden sei. Diese sei ihrem Inhalt (Bekanntgabe der ab zu entrichtenden Naturalwohnungsvergütung) nach eine Verfügung und als Bescheid anzusehen. Damit sei sie durch die Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Da die am in Rechtskraft getretene Erledigung vom Bundesministerium für Landesverteidigung als erste (und einzige) Instanz der (Beschwerdeführer war bis Angehöriger der Zentralleitung) getroffen worden sei und nicht der Berufung unterliege, sei der Antrag des Beschwerdeführers vom wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich dadurch, daß der Erledigung vom Bescheidcharakter beigemessen wird und infolge der Rechtskraftwirkung dieser Erledigung durch Vorschreibung einer das gesetzliche Maß des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 überschreitenden Naturalwohnungsvergütung in seinen Rechten verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattene Gegenschrift erwogen:

Für die vorliegende Beschwerde ist entscheidend, ob das Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom als Bescheid anzusehen ist.

Dem Vorbringen der belangten Behörde, daß nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch formlos ergangenen Erledigungen Bescheide sein können, ist nur insoweit beizupflichten, als das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebensowenig entscheidend ist wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung. Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war daher auch die Bezeichnung als Bescheid im allgemeinen unwesentlich. Eine Auffassung, die der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluß eines verstärkten Senates vom , Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A nicht mehr zur Gänze aufrecht erhalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Beschluß davon ausgegangen, daß der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, erreicht ist, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist. Auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsschutzes ist die Möglichkeit einer Bekämpfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung, sei es im Instanzenzug, sei es vor dem Verwaltungsgerichtshof, geboten, wenn aus dieser Erledigung eindeutig der Charakter einer individuellen Norm erkennbar ist. In jenen Fällen, in denen der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung wesentlich. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, insbesondere durch die Verwendung der „verba legalia“ der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften, sowie ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG 1950 für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. Daraus folgt aber auch, daß an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1978 und 1980 die Absicht der Erhöhung der Grundvergütung mitgeteilt, eine bescheidmäßige Festsetzung der Naturalwohnungsvergütung bis 1986 aber unterlassen. Die von der belangten Behörde als Bescheid gewertete Erledigung vom enthält weder die Bezeichnung als Bescheid noch einen Hinweis auf die maßgebenden Verwaltungsvorschriften. Da auch die sprachliche Gestaltung der genannten Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, sondern diese vielmehr in der erklärten Form der Mitteilung verfaßt ist, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Erledigung vom zu Unrecht Bescheidcharakter beigemessen hat.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und mußte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63265