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VwGH 30.05.1988, 87/12/0103

VwGH 30.05.1988, 87/12/0103

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung.
Norm
RS 2
Der mit der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0224 B RS 3
Norm
RS 3
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist die Möglichkeit einer Bekämpfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, sei es im Instanzenzug, sei es vor dem VwGH geboten, wenn aus dieser Erledigung eindeutig der Charakter einer individuellen Norm erkennbar ist.
Norm
RS 4
Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG 1950 nur dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. (Hinweis auf B VS vom , 0934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1973)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0032 E RS 1
Normen
RS 5
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63265