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VwGH 18.04.1988, 87/12/0043

VwGH 18.04.1988, 87/12/0043

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs5;
ZustG §6;
RS 1
Durch § 6 des Zustellgesetzes wurde klargestellt, dass auch bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides innerhalb der (ab der ersten gültigen Zustellung berechneten) Berufungsfrist für den Beginn des Laufes der Berufungsfrist iSd § 63 Abs 5 AVG 1950 die erste gültige Zustellung maßgebend ist.
Normen
AVG §56;
AVG §63 Abs3;
ZustG §6;
ZustG §7;
RS 2
Durch die bloße Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides durch die erstinstanzliche Behörde und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung wird die nach § 6 ZustellG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge selbst dann nicht aufgehoben, wenn die erstinstanzliche Behörde die erste Zustellung als ungültig erachtet haben sollte.
Normen
AVG §61 Abs1;
ZustG §6;
RS 3
Eine Verlängerung der - ab der ersten gültigen Zustellung laufenden - Rechtsmittelfrist (bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides) bis zu dem Zeitpunkt, in dem die ab der zweiten Zustellung errechnete Rechtsmittelfrist abliefe, iS des § 61 Abs 3 AVG setzt bei einer Auslegung dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 6 ZustG - voraus, dass die Behörde diese Auffassung in der neuerlich zugestellten Ausfertigung des Bescheides in einer solchen Art zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr "das gleiche Schriftstück" iS des § 6 ZustG vorliegt.
Normen
AVG §56;
DVG 1984 §5;
ZustG §7;
RS 4
Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustandegekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss.
Norm
ZustG §7;
RS 5
Für die Heilung eines Zustellmangels ist erforderlich, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt, weshalb die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes, einen unterlaufenen Zustellmangels nicht heilt (Hinweis E , 1423/76, E , 0017/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02A/0555 E VwSlg 11487 A/1984 RS 2
Norm
ZustG §7;
RS 6
Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 Zustellgesetz sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (Hinweis B VS , 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0001 E VwSlg 12096 A/1986 RS 2
Norm
ZustG §7;
RS 7
Unabhängig davon, ob der Adressat die Bescheidausfertigung" als Leiter der Schulabteilung" oder als Partei des Verwaltungsverfahrens" in die Hände genommen hat, beseitigt die Zurücksendung der tatsächlich zugekommenen Ausfertigung nach deren Identifizierung die Rechtswirksamkeit der jedenfalls nach § 7 ZustG vollzogenen Zustellung nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12701 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120043.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63261