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VwGH 28.03.1988, 87/10/0070

VwGH 28.03.1988, 87/10/0070

Rechtssatz


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Normen
PO §138 idF 1968/291;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Ein Verstoß gegen die Vorschrift, beim "zuständigen Postamt" zu hinterlegen, belastet einen Zustellvorgang mit einem Mangel. In einem derartigen Fall gilt gem § 7 ZustG die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Welches Postamt für eine vorzunehmende Zustellung zuständig ist, bestimmt sich, da das ZustG hierüber nicht selbst Regelungen trifft, nach den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen (§ 1 Abs 2 ZustG). (Hinweis auf § 138 der Postordnung, demzufolge für die Abgabe einer Postsendung jenes Postamt zuständig ist, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt - Abgabepostamt; der Postbezirk ist gem § 139 zweiter Satz Postordnung für jedes Postamt in der "Dienstübersicht" anzugeben.)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12689 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63229