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VwGH 05.10.1989, 87/08/0100

VwGH 05.10.1989, 87/08/0100

Rechtssätze


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Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Eine Vereinbarung, wonach ein Dienstnehmer (Betriebsarzt) im Urlaubsfall eine Vertretung selbst zu stellen und das Entgelt dafür selbst zu leisten hat, schließt - auch wenn tatsächlich nach einer solchen Vereinbarung vorgegangen worden ist - für sich allein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht aus (Hinweis E , 177/63, VwSlg 6187 A/1963).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0171 E RS 4
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Der Umstand, dass 25 % des vereinbarten monatlichen Pauschales für Spesen (Entlohnung der Schreibkraft, etc.) bezahlt werden, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. (hier: Kontrollarzt einer Versicherungsanstalt)
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 3
Der Umstand, dass der Auftragnehmer innerhalb einer von ihm festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig sein konnte, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0171 E RS 9
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 4
Die Erbringung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen innerhalb bestimmter, vom Auftragnehmer festgesetzten Arbeitszeiten (hier: Ordinationszeiten), stellt noch keine in der Rsp des VwGH geforderte Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0171 E RS 8
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 5
Maßnahmen, die nicht auf Arbeitsfolge oder Arbeitszeit abzielende Anordnungen darstellen, sondern ausschließlich zur Kontrolle des vereinbarten Arbeiterfolges dienen, kommen für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine entscheidende Bedeutung zu. (hier: Übermittlung bzw. Austausch von Informationen, Mitteilungen, Formularen und Arbeitsuntersuchungsberichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer; hier: Kontrollarzt einer Versicherungsanstalt).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63178