VwGH 05.10.1989, 87/08/0100
VwGH 05.10.1989, 87/08/0100
Rechtssätze
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Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 1 | Eine Vereinbarung, wonach ein Dienstnehmer (Betriebsarzt) im Urlaubsfall eine Vertretung selbst zu stellen und das Entgelt dafür selbst zu leisten hat, schließt - auch wenn tatsächlich nach einer solchen Vereinbarung vorgegangen worden ist - für sich allein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht aus (Hinweis E , 177/63, VwSlg 6187 A/1963). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/08/0171 E RS 4 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 2 | Der Umstand, dass 25 % des vereinbarten monatlichen Pauschales für Spesen (Entlohnung der Schreibkraft, etc.) bezahlt werden, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. (hier: Kontrollarzt einer Versicherungsanstalt) |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 3 | Der Umstand, dass der Auftragnehmer innerhalb einer von ihm festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig sein konnte, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/08/0171 E RS 9 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 4 | Die Erbringung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen innerhalb bestimmter, vom Auftragnehmer festgesetzten Arbeitszeiten (hier: Ordinationszeiten), stellt noch keine in der Rsp des VwGH geforderte Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/08/0171 E RS 8 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 5 | Maßnahmen, die nicht auf Arbeitsfolge oder Arbeitszeit abzielende Anordnungen darstellen, sondern ausschließlich zur Kontrolle des vereinbarten Arbeiterfolges dienen, kommen für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine entscheidende Bedeutung zu. (hier: Übermittlung bzw. Austausch von Informationen, Mitteilungen, Formularen und Arbeitsuntersuchungsberichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer; hier: Kontrollarzt einer Versicherungsanstalt). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987080100.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63178