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VwGH 17.05.1988, 87/05/0206

VwGH 17.05.1988, 87/05/0206

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §1 idF 1976/018;
BauO Wr §11 idF 1976/018;
BauO Wr §9 idF 1976/018;
BauRallg;
B-VG Art139;
RS 1
Ausführungen zum Problem der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen und der Bedeutung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen:

Stimmt der im Zeitpunkt des Ergehens des (angefochtenen) Bescheides geltende, nunmehr ordnungsgemäß kundgemachte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit dem der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zugrundegelegten, damals allerdings noch mit einem Kundmachungsmangel behaftete überein, so kann eine Anfechtung dieser VO auf Grund des ursprünglich gegebenen Kundmachungsmangels iSd § 139 B-VG unterbleiben. Anders wäre die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn diese VO in der Zwischenzeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, etwa deshalb, weil ein neuer Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die frühere Regelung abgelöst hätte (dies ist aber hier nicht der Fall, Hinweis auf E ).
Normen
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018;
BauO Wr §6 Abs6 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 2
Aus § 134 Abs 3 Wr BauO ergibt sich eindeutig, dass § 6 Abs 6 leg cit den Nachbarn ein subj öffentl Recht auf eine widmungsgemäße Bauführung einräumt.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
RS 3
Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ist hinsichtlich der Wirkungen auftretender Gefahren und Belästigungen für den menschlichen Organismus das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen einzuholen (Hinweis auf E vom , 85/05/0157).
Normen
BauO Wr §6 Abs6 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 4
In einem Wohngebiet nach § 6 Abs 6 Wr BauO muss ein bestimmtes Maß an Immissionen vom Nachbarn hingenommen werden. Ein Vergleich zwischen einem tatsächlich gemessenen Grundgeräuschpegel und den voraussichtlich vom zu errichtenden Betrieb (hier: Gaststätte) ausgehenden Emmissionen führt selbst dann nicht zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens, wenn der gemessene Grundgeräuschpegel von dem auf Grund von Vergleichsmessungen errechneten Lärmpegel der Immissionen um mehr als 10 dB abweicht, weil eben in einem städtischen Wohngebiet eine gewisse Lärmbelästigung hingenommen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf die konkret gegebenen Verhältnisse der derzeit gegebene Grundgeräuschpegel wesentlich unter jenem Maß liegt, welches in der Widmungskategorie Wohngebiet im städtischen Raum hingenommen werden muss.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
RS 5
Die Frage, ob die Methode des "äquivalenten Dauerschallpegels" (im konkreten Fall) zu Recht herangezogen wurde, ist von einem medizinischen Sachverständigen darzutun (Hinweis auf E , 0112/80).
Normen
BauO Wr §6 Abs6 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 6
In Wohngebieten kann eine den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigung schon dann gegeben sein, wenn die Grenze der medizinischen Unzumutbarkeit noch nicht erreicht ist.
Normen
BauO Wr §60 idF 1976/018;
BauO Wr §61 idF 1976/018;
BauO Wr §71 idF 1976/018;
BauRallg;
GewO 1973 §74 bis §77;
RS 7
Der von einem Gewerbebetrieb (hier: Gaststätte) ausgehende konkrete Lärm ist Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens und nicht des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (Hinweis auf E , 83/05/0049).
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Wr §60 idF 1976/018;
BauO Wr §61 idF 1976/018;
BauO Wr §71 idF 1976/018;
BauRallg;
RS 8
Der vom Verkehr auf einer öffentl Straße ausgehende Lärm - mag er auch von dem zu errichtenden Betrieb (hier: Gaststätte) ausgelöst werden - ist im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht vom medizinischen Sachverständigen in sein Gutachten miteinzubeziehen (Hinweis auf E vom , 83/05/0049).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050206.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63104