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VwGH 24.03.1987, 87/05/0047

VwGH 24.03.1987, 87/05/0047

Rechtssätze


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Norm
AVG §8;
RS 1
Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom , Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom , Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom , 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2414/59 E VwSlg 5258 A/1960 RS 2
Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §7 Abs1 Z1;
BauO Krnt 1969 §7 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Der Inhaber einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes (hier: Wohnhaus mit Garage) auf fremdem Grund hat keine Parteistellung in einem späteren Verfahren betreffend die Baubewilligung für einen Umbau dieses Gebäudes (hier: Garage) durch den Eigentümer des Grundstückes auf dem dieses Gebäude errichtet wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben und hat damit auch nicht Gegenstand einer Vorfragenbeurteilung zu sein, ob der Inhaber der erstgenannten Baubewilligung im Hinblick auf eine allfällige diesbezügliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer als (außerbücherlicher) Eigentümer des auf fremdem Grund errichteten Gebäudes anzusehen ist. Inwieweit dem vom Grundeigentümer beabsichtigten Umbau allenfalls zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Baubewilligung rechtlich ohne Belang und daher von den Baubehörden nicht zu prüfen.
Normen
BauO Krnt 1969 §7 Abs1 Z1;
BauO Krnt 1969 §7 Abs1 Z2;
BauRallg;
RS 3
Im Baurecht kann nur derjenige als Eigentümer angesehen werden, dem zivilrechtliches Eigentum zusteht. (Hinweis auf E vom , 82/06/0065) Zur Übertragung des Eigentums an verbücherten Sachen bedarf es aber gemäß § 431 ABGB der Einverleibung im Grundbuch.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12426/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050047.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63068