VwGH 20.10.1987, 87/04/0070
VwGH 20.10.1987, 87/04/0070
Rechtssätze
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Normen | GBefG 1952 §3a idF 1980/630; GBefG 1952 §6 Abs1; |
RS 1 | Die vom Konzessionsinhaber im Güternah- oder Fernverkehr betriebene Anzahl von Kraftfahrzeugen wird nicht bloß von jenen KFZ bestimmt, welche jeweils gleichzeitig für eine derartige Güterbeförderung im Einsatz stehen. Maßgebend ist vielmehr die Anzahl aller KFZ, die dem Güternah- oder Fernverkehr gewidmet sind. Diese Widmung eines KFZ wird dadurch, dass es vorübergehend wegen Reparaturarbeiten nicht eingesetzt wird, nicht aufgehoben. |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 2 | Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die den Beschuldigten treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (Futtermittelgesetz). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1003/64 E RS 1 |
Norm | VStG §21; |
RS 3 | GRS wie 86/18/0059 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des § 370 Abs 2 GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..." nicht aus |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/04/0069 E VwSlg 11187 A/1983 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987040070.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63042