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VwGH 14.10.1983, 83/04/0069

VwGH 14.10.1983, 83/04/0069

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des § 370 Abs 2 GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus
Normen
RS 2
Die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers endet mit dessen Ausscheiden und nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1100/75 E VwSlg 8916 A/1975 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11187 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983040069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60431