VwGH 16.09.1987, 87/03/0066
VwGH 16.09.1987, 87/03/0066
Rechtssätze
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Norm | VStG §19; |
RS 1 | Die Wahl des Strafmittels und die Bemessung der Strafe liegt im Ermessen der Behörde (Hinweis E , 340/65). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0088/48 E VwSlg 1507 A/1950 RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Gemäß § 60 AVG (§ 24 VStG) ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zu eröffnen, überprüfen zu können, ob keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/18/0274 E RS 2 |
Normen | KFG 1967 §103 Abs2; VStG §19; |
RS 3 | Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Mit dem Hinweis auf das Interesse der Verkehrssicherheit darf demnach das Ausmaß einer verhängten Strafe nicht begründet werden. |
Norm | VStG §19; |
RS 4 | Hat die Berufungsbehörde am selben Tag, an dem sie die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung gefällt hat, über die Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem der nunmehrige Bf wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bestraft worden war, abweislich entschieden, so war diese Berufungsentscheidung zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung - mangels Bescheiderlassung, welche erst mit der wirksamen Zustellung erfolgt - noch nicht rechtskräftig und durfte - da nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen - als Erschwerungsgrund nicht herangezogen werden (Hinweis E , 1569/66; E , 81/03/0061). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987030066.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63015