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VwGH 16.09.1987, 87/03/0066

VwGH 16.09.1987, 87/03/0066

Rechtssätze


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Norm
VStG §19;
RS 1
Die Wahl des Strafmittels und die Bemessung der Strafe liegt im Ermessen der Behörde (Hinweis E , 340/65).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0088/48 E VwSlg 1507 A/1950 RS 3
Normen
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Gemäß § 60 AVG (§ 24 VStG) ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zu eröffnen, überprüfen zu können, ob keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vorliegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0274 E RS 2
Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;
RS 3
Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Mit dem Hinweis auf das Interesse der Verkehrssicherheit darf demnach das Ausmaß einer verhängten Strafe nicht begründet werden.
Norm
VStG §19;
RS 4
Hat die Berufungsbehörde am selben Tag, an dem sie die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung gefällt hat, über die Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem der nunmehrige Bf wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bestraft worden war, abweislich entschieden, so war diese Berufungsentscheidung zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung - mangels Bescheiderlassung, welche erst mit der wirksamen Zustellung erfolgt - noch nicht rechtskräftig und durfte - da nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen - als Erschwerungsgrund nicht herangezogen werden (Hinweis E , 1569/66; E , 81/03/0061).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030066.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63015