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VwGH 18.05.1988, 87/02/0150

VwGH 18.05.1988, 87/02/0150

Rechtssätze


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Norm
VStG §60;
RS 1
Ein von einem minderjährigen Beschuldigten erklärter Rechtsmittelverzicht hindert die gesetzlichen Vertreter nicht, gemäß § 60 VStG ein Rechtsmittel zu ergreifen, und zwar im eigenen Namen, und nicht als Vertreter des Minderjährigen. (Hinweis auf E vom , 86/02/0174)
Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §7;
AVG §9 Abs1;
RS 2
Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 noch des § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustellG vorliegt.
Normen
AVG §10 Abs2;
VStG §60;
VwRallg;
RS 3
Die Mitunterfertigung der Berufung der Eltern des im Verwaltungsstrafverfahren voll handlungsfähigen Minderjährigen durch diesen ersetzt nicht die Bevollmächtigung der Eltern zur Entgegennahme von an den Minderjährigen adressierten behördlichen Schriftstücken. Es handelt sich dabei vielmehr lediglich um die - an sich überflüssige - Erklärung, mit der Erhebung einer Berufung durch seine Eltern einverstanden zu sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020150.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63008