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VwGH 24.09.1987, 87/02/0038

VwGH 24.09.1987, 87/02/0038

Rechtssätze


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Normen
ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;
RS 1
Aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Dabei kann gewöhnlich mit der Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift der Abgabestelle das Auslangen gefunden werden. Anders ist es bei einer Gleichheit dieser für mehrere Personen zutreffenden Merkmale, in welchen Fällen es daher zwecks Möglichkeit der Unterscheidung noch eines zusätzlichen Hinweises etwa der Worte "senior" bzw. "junior" oder des Geburtsdatums oder der Beschäftigung des "Empfängers", bedarf.
Normen
ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;
RS 2
Aus der Bezeichnung des "Empfängers" einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung.
Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §62 Abs1;
ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;
RS 3
Namensgleichheit und idente Anschrift zweier verschiedener Personen ist der Behörde meist nicht bekannt. Die deshalb unterlassene nähere Individualisierung durch die Behörde ändert nichts daran, dass jedenfalls eine Willensentscheidung der Behörde, an eine Person dieses Namens an der betreffenden Anschrift zuzustellen, vorliegt. Wird daher auf Grund einer solchen Zustellverfügung eine Sendung von einer Person, auf die die angeführte Bezeichnung des "Empfängers" zutrifft, übernommen, so ist ihr gegenüber die Zustellung rechtswirksam erfolgt, unabhängig davon, ob die Zustellung an diese Person dem behördlichen Willen entsprach, sowie ob das Zustellorgan und die Person, an die zugestellt wurde, davon Kenntnis hatten, dass eine andere Person mit den gleichen Merkmalen existiert, weshalb allenfalls in Kenntnis dieses Umstandes von der Zustellung hätte Abstand genommen werden müssen und die Annahme der Sendung hätte verweigert werden dürfen. Handelt es sich bei der zugestellten Sendung um einen Bescheid, so gilt dieser jedenfalls dann gegenüber der Person, an die die Zustellung erfolgt, als erlassen, wenn sich auch aus dem Inhalt der Sendung nicht objektiv erkennbar ergibt, dass sie eine andere Person betrifft.
Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;
RS 4
Fehlt bei einer Sendung die hinreichende Konkretisierung des Empfängers (wegen Namensgleichheit und identer Abgabestelle und wird eine solche Sendung von einer Person, auf die (auch) die angeführten Merkmale zutreffen, übernommen (allenfalls erst nach unwirksamer Hinterlegung bei der Post), so kommt es in erster Linie darauf an, ob sich aus dem Inhalt der Sendung deren "Empfänger" objektiv erkennbar ergibt (etwa aus seiner hinreichenden Bezeichnung oder der Entscheidung über ein von einer bestimmten Person erhobenes Rechtsmittel). Ist dies nicht der Fall, so ist der Betreffende als "Empfänger" der Sendung anzusehen, weil er nicht ausschließen kann, dass sie nach dem behördlichen Willen für ihn bestimmt ist.
Normen
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1;
ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;
RS 5
Ergibt sich auf Grund der Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt, und wird die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen übernommen, so ist diese als Empfänger anzusehen. Danach beurteilt sich auch die Frage, ob jemand Beschuldigter iSd § 32 Abs 1 VStG 1950 ist, wobei erst die Zustellung des Straferkenntnisses eine gegen die betreffende Person gerichtete Verfolgungshandlung darstellt. Gegen ein solches Straferkenntnis muss zur Wahrung des Rechtsstandpunktes dieser Person fristgerecht (ab Übernahme der Sendung) Berufung erhoben und darüber von der Berufungsbehörde meritorisch entschieden werden, auch wenn es nicht dem behördlichen Willen entsprach, diese Person in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63002