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VwGH 14.07.1989, 86/17/0198

VwGH 14.07.1989, 86/17/0198

Rechtssätze


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Normen
AnkündigungsabgabeG Wr 1948 §8 Abs1 idF 1973/012;
BAO §207 Abs2 impl;
FinStrG §33 Abs1;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
RS 1
Es ist ohne rechtliche Bedeutung, dass der Abgabenpflichtige als juristische Person die Abgabenhinterziehung nicht selbst begangen haben konnte, sondern dass seine Organe tatbildlich handelten. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgabenbeträge gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat; es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen worden sind (Hinweis E , 1446/61, VwSlg 2815 F/1963).
Normen
BAO §207 Abs2 impl;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
RS 2
Sinn der Verjährungsbestimmungen ist es, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt. Der Anspruchsverlust für den Abgabengläubiger soll jedoch erst dann erfolgen, wenn dieser nichts unternommen hat, um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, obwohl er hiezu in der Lage gewesen wäre. Wurde jedoch die Abgabe vorsätzlich nicht entrichtet, wobei nicht entscheidend ist, ob der Abgabenschuldner selbst vorsätzlich gehandelt hat, so darf dies nicht zum Nachteil des Abgabengläubigers und damit auch der Allgemeinheit ausschlagen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62949