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VwGH 23.05.1986, 86/17/0100

VwGH 23.05.1986, 86/17/0100

Rechtssätze


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Norm
AlkAbgG §4 Abs2;
RS 1
Unter Bedienungsgeld ist jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes zu verstehen, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises ist die Verkehrsübung; für deren Ermittlung kann die kollektivvertragliche Fixierung ein Hilfsmittel sein (Hinweis E , 81/17/0060, VwSlg 5781 F/1983).
Norm
AlkAbgG §4 Abs2;
RS 2
Der Kollektivvertrag ist daher nur Indiz für eine Verkehrsübung. Nur jene Beträge sind folglich nicht Entgelt und damit Bemessungsgrundlage der Abgabe, welchen tatsächlich Trinkgeldablösefunktion zukommt, die also an das Personal des Unternehmers weitergeleitet wurden.
Norm
BAO §161 Abs1;
RS 3
Abgabenerklärungen selbst geben noch keinen Beweis für ihre Richtigkeit, weil sie gemäß § 161 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde zu überprüfen sind.
Norm
BAO §21 Abs1;
RS 4
Die Berufung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise führt dort nicht zum Erfolg, wo die Abgabenvorschrift auf eine etwa durch Kollektivverträge indizierte Verkehrsübung abstellt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62931