VwGH 23.05.1986, 86/17/0100
VwGH 23.05.1986, 86/17/0100
Rechtssätze
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Norm | AlkAbgG §4 Abs2; |
RS 1 | Unter Bedienungsgeld ist jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes zu verstehen, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises ist die Verkehrsübung; für deren Ermittlung kann die kollektivvertragliche Fixierung ein Hilfsmittel sein (Hinweis E , 81/17/0060, VwSlg 5781 F/1983). |
Norm | AlkAbgG §4 Abs2; |
RS 2 | Der Kollektivvertrag ist daher nur Indiz für eine Verkehrsübung. Nur jene Beträge sind folglich nicht Entgelt und damit Bemessungsgrundlage der Abgabe, welchen tatsächlich Trinkgeldablösefunktion zukommt, die also an das Personal des Unternehmers weitergeleitet wurden. |
Norm | BAO §161 Abs1; |
RS 3 | Abgabenerklärungen selbst geben noch keinen Beweis für ihre Richtigkeit, weil sie gemäß § 161 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde zu überprüfen sind. |
Norm | BAO §21 Abs1; |
RS 4 | Die Berufung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise führt dort nicht zum Erfolg, wo die Abgabenvorschrift auf eine etwa durch Kollektivverträge indizierte Verkehrsübung abstellt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986170100.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62931