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VwGH 19.05.1988, 86/16/0203

VwGH 19.05.1988, 86/16/0203

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs2;
RS 1
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung; Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist der Todestag des Erblassers, maßgebend im Falle des § 19 Abs 2 ErbStG der zuletzt vor diesem Stichtag festgesetzte Einheitswert (Hinweis E , 86/16/0016).
Normen
ABGB §552;
ABGB §709;
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 2
Enthält ein Testament echte Erbseinsetzungen sowie die Anordnung, eine im Nachlaß befindliche Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu teilen, dann ist den Erben die Liegenschaft (und nicht etwa der für den Verkauf derselben erzielte Kaufpreis) angefallen. Es liegt eine bloße Teilungsanordnung, die eine Auflage ("Auftrag") iSd § 709 ABGB vor. Gemäß § 19 Abs 2 ErbStG ist der Einheitswert der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrundezulegen (Hinweis E , 225/62, VwSlg 2898 F/1963).
Normen
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs1 Z4;
RS 3
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 stellt den Grundtatbestand, § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 den Auffangtatbestand dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0178 E VS VwSlg 6058 F/1985; RS 3
Norm
VwGG §39 Abs1 Z1;
RS 4
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "in eventu 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG anzuberaumen," stellt keinen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Antrag dar und kann daher den VwGH nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (Hinweis auf E , 2191/76, VwSlg 9331 A/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0026 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160203.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62911