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VwGH 22.01.1987, 86/16/0018

VwGH 22.01.1987, 86/16/0018

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gemäß § 19 Abs 1 ErbStG, das gegenüber den BewG lex spezialis ist, richtet sich die Bewertung, soweit nicht in § 19 Abs 2 ErbStG etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Bei der Schenkung eines gewerblichen Unternehmens ist daher für die Bemessung der Schenkungssteuer - abgesehen von den Betriebsgrundstücken - nicht der Einheitswert maßgebend, sondern es hat die Bewertung nach dem Ersten Teil des BewG (§ 2 bis § 17) zu erfolgen (Hinweis E , 84/15/0113).
Normen
BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
RS 2
Bei den sogenannten Rückstellungen für Abfertigungsansprüche handelt es sich nur um Rücklagen und nicht um echte Verbindlichkeiten.
Normen
AbgRallg;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §64 Abs1;
RS 3
Für die (auch Einheitsbewertung) Bewertung gilt das statische Prinzip. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Ertragsbesteuerung, die sich hinsichtlich der Behandlung gewisser Rückstellungen weitgehend auf dem Boden der dynamischen Bilanzauffassung befindet (Hinweis E , 332/65 VwSlg 3450 F/1966).
Normen
BewG 1955 §64 Abs1;
EStG 1972 §10;
EStG 1972 §9;
RS 4
Investitionsrücklage und Investitionsfreibetrag sowie Abfertigungsrücklage gehören zum Wertbetrag eines Unternehmens.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160018.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62864