VwGH 22.01.1987, 86/16/0018
VwGH 22.01.1987, 86/16/0018
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gemäß § 19 Abs 1 ErbStG, das gegenüber den BewG lex spezialis ist, richtet sich die Bewertung, soweit nicht in § 19 Abs 2 ErbStG etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Bei der Schenkung eines gewerblichen Unternehmens ist daher für die Bemessung der Schenkungssteuer - abgesehen von den Betriebsgrundstücken - nicht der Einheitswert maßgebend, sondern es hat die Bewertung nach dem Ersten Teil des BewG (§ 2 bis § 17) zu erfolgen (Hinweis E , 84/15/0113). |
Normen | |
RS 2 | Bei den sogenannten Rückstellungen für Abfertigungsansprüche handelt es sich nur um Rücklagen und nicht um echte Verbindlichkeiten. |
Normen | |
RS 3 | Für die (auch Einheitsbewertung) Bewertung gilt das statische Prinzip. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Ertragsbesteuerung, die sich hinsichtlich der Behandlung gewisser Rückstellungen weitgehend auf dem Boden der dynamischen Bilanzauffassung befindet (Hinweis E , 332/65 VwSlg 3450 F/1966). |
Normen | |
RS 4 | Investitionsrücklage und Investitionsfreibetrag sowie Abfertigungsrücklage gehören zum Wertbetrag eines Unternehmens. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986160018.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62864