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VwGH 23.01.1989, 86/15/0125

VwGH 23.01.1989, 86/15/0125

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
RS 1
Eine Vortragstätigkeit und Seminartätigkeit ist als wissenschaftlich anzusehen, wenn ein Vortrag gehalten wird, der seinem Inhalt, seiner Zielsetzung und Methodik nach der "wissenschaftlichen Lehre" entspricht, wie sie in aller Regel nur an Universitäten bzw wissenschaftlichen Hochschulen betrieben wird, der also die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Darstellung des vom Vortragenden als Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet, und wenn außerdem ein Zuhörerkreis gegeben ist, der, wenn auch nicht notwendigerweise selbst wissenschafltich tätig, so doch an der wissenschaftlichen Behandlung von Problemen interessiert und auf Grund seiner Ausbildung zur wissenschaftlichen Diskussion geeignet ist.
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
RS 2
Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschftlich, wenn sie auf Erkenntnisse der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient.
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
RS 3
Zwar verliert eine an sich wissenschaftliche Tätigkeit ihren Charakter als solche nicht, wenn ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, doch gehört die praktische Verwendung der von einer Wissenschaft erarbeiteten Erkenntnisse nicht zur wissenschaftlichen Tätigkeit selbst. Die bloße Möglichkeit, daß eine derartige Tätigkeit im Einzelfall auch zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen kann, macht diese Tätigkeit noch ebensowenig zu einer wissenschaftlichen, wie zB jene eines Rechtsanwaltes, der bei der Abfassung einer Rechtmittelschrift zu neuen rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen vorstößt.
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
RS 4
Die Abhaltung von Vorträgen und Seminaren vor Beschäftigten (hier: vorwiegend Führungskräften) von Unternehmen und Verwaltungsstellen, die überwiegend der Arbeitsplatzeinschulung und der beruflichen Fortbildung dienen, ist nicht als wissenschaftliche Tätigkeit einzustufen.
Normen
UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs11;
RS 5
Die USt muß, wenn sie nicht gesondert ausgewiesen wird, aus dem Rechnungsbetrag, dem zivilrechtlich vereinbarten Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung, herausgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem Vertragspartner die USt entweder offen neben dem Nettopreis oder in einem Bruttopreis (einschließlich der USt) in Rechnung gestellt worden ist. Im zweiten Fall kann, wenn nichts anderes vereinbart wird, im Zweifel davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem vereinbarten Preis um einen Bruttobetrag handelt, der die USt bereits in sich schließt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986150125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62854