VwGH 11.09.1987, 86/15/0121
VwGH 11.09.1987, 86/15/0121
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Vergleich ist eine Parteienvereinbarung in der unter beiderseitigen Nachgeben eine neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte erfolgt (Hinweis E , 1813/67). |
Normen | |
RS 2 | Das Wesen eines Vergleiches iSd § 1380 ABGB - und damit der Unterschied zum Anerkenntnis - liegt im beiderseitigen Nachgeben der Parteien (Hinweis ). |
Normen | |
RS 3 | Nach § 1389 zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis ). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse) dazu, jene Ansprüche zu erledigen, an die die Parteien zwar nicht gedacht haben, aber hätten denken können (Hinweis OGH Arb 9209). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986150121.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62851