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VwGH 11.09.1987, 86/15/0121

VwGH 11.09.1987, 86/15/0121

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Ein Vergleich ist eine Parteienvereinbarung in der unter beiderseitigen Nachgeben eine neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte erfolgt (Hinweis E , 1813/67).
Normen
ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Das Wesen eines Vergleiches iSd § 1380 ABGB - und damit der Unterschied zum Anerkenntnis - liegt im beiderseitigen Nachgeben der Parteien (Hinweis ).
Normen
ABGB §1151;
ABGB;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
RS 3
Nach § 1389 zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis ). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse) dazu, jene Ansprüche zu erledigen, an die die Parteien zwar nicht gedacht haben, aber hätten denken können (Hinweis OGH Arb 9209).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150121.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62851