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VwGH 19.10.1987, 86/15/0100

VwGH 19.10.1987, 86/15/0100

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine GmbH, die als Holdingges tätig ist, ist gemäß § 61 GmbHG zwar eine juristische Person, juristische Personen des privaten Rechtes sind aber keineswegs immer Unternehmer iSd § 2 UStG 1972, weil dem USt-Recht ein Unternehmer kraft Rechtsform fremd ist und es für einen Unternehmer nach § 2 UStG 1972 vielmehr darauf ankommt, daß er durch Lieferungen oder sonstige Leistungen selbständig am Wirtschaftleben teilnimmt.
Normen
RS 2
Unter einer Holdinggesellschaft (hier GmbH) versteht man eine Gesellschaft, deren Gegenstand die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist. Solche Gesellschaften führen idR selbst weder ein Handelsgeschäft im gesellschaftsrechtlichen Sinn bzw handelsrechtlichen Sinn noch einen Betrieb im steuerrechtlichen Sinn, sondern erschöpft sich ihre Existenz in der Beteiligung bei einer oder mehreren anderen Gesellschaften. In diesem Sinn stellt sich eine derartige Gesellschaft nichts anderes dar als beispielsweise eine GmbH, die ihre alleinige Aufgabe darin hat, Komplementär einer KG zu sein.
Norm
RS 3
Eine GmbH, deren Tätigkeit sich auf die Besorgung der Geschäftsführung einer KG beschränkt, ist nicht als Unternehmer iSd § 2 UStG 1972 anzusehen.
Normen
GmbHG §1 Abs1;
HGB §114;
HGB §125;
HGB §161 Abs2;
HGB;
UStG 1972 §2 Abs1;
RS 4
Während der Komplementärgesellschaft einer KG immerhin die gemäß §§ 161 Abs 2, 114 ff, 170 HGB und Art 7 Nr 5 bis 7 EVHGB gebotenen Aktivitäten im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung der KG zukommen, wodurch sie insbesondere im Rahmen ihres Vertreterhandelns auch nach außen hin - wenn auch in fremden Namen - in Erscheinung tritt (§ 161 Abs 2, § 125, § 108 HGB), besteht die Stellung einer reinen Holdinggesellschaft (hier GmbH) allein darin, an anderen Unternehmen beteiligt zu sein. Dieser reinen Beteiligung kann eine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1972 nicht zukommen.
Normen
RS 5
Für das Vorliegen der Unternehmenseigenschaft iSd USt-Rechtes wird eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht als maßgeblich erachtet, es kommt vielmehr lediglich darauf an, am Wirtschaftsleben nach außen hin, dh Dritten gegenüber in Erscheinung zu treten (Hinweis E , 1682/50, VwSlg 601 F/1952), was jedoch auf eine Holdinggesellschaft (hier GmbH) nicht zutrifft.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6261 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62842