VwGH 27.06.1988, 86/15/0084
VwGH 27.06.1988, 86/15/0084
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG ist auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt einschließlich der Sachverhaltsdarstellung klar erkennen lässt, in welchem Recht sich die beschwerdeführende Partei verletzt erachtet (Hinweis E VS , 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/07/0369 E VwSlg 12359 A/1987 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Nimmt die Abgabenbehörde bei Ermittlung des die Miete betreffenden Anteils an dem von den Prostituierten an den Bordellunternehmer für die Zimmerbenützung zu entrichtenden Entgeltes an, daß die Zimmer von den Prostituierten nur deshalb in Anspruch genommen werden, weil sie nur im Rahmen eines solchen behördlich genehmigten Bordellbetriebes die Prostitution erlaubterweise gewerbsmäßig ausüben könnten, sodaß der Mietanteil an den der Zimmerbenützung zugrundeliegenden Verträgen nur mit jenem Teilbetrag zu bemessen wäre, der für die Vermietung dieser Räume auch außerhalb eines Bordellbetriebes erzielbar wäre, so ist diese Annahme durchaus berechtigt. |
Norm | |
RS 3 | Es ist zulässig, die aus der Zurvergügungstellung von Zimmern an Prostituierte im Rahmen eines Bordellbetriebes vereinnahmten Entgelte teils dem ermäßigten Steuersatz (für die Zimmervermietung) und teils dem Normalsteuersatz (für sonstige Leistungen, wie insbesondere die Ermöglichung der erlaubten Ausübung der Prostitution) zu unterziehen. Auch die Aufteilung des Entgeltes in der Form, daß auf die Entgeltsanteile der Normalsteuersatz angewendet wird, ist berechtigt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6339 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986150084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-62836