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VwGH 27.06.1988, 86/15/0076

VwGH 27.06.1988, 86/15/0076

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
RS 1
Werden möblierte Wohnungen vermietet, so ist der auf die Einrichtungsgegenstände entfallende Entgeltsteil mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Das gilt nicht für jene Einrichtungsgegenstände, die unselbständige Bestandteile des Grundstückes (Gebäude) sind, wie zB festverbundene Einbauschränke, Wohnküchenverbauung, sanitäre Anlagen.
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
RS 2
Bei Vermietung und Verpachtung von möblierten Wohnungen kann man nur jene Einrichtungsgegenstände zum "Grundstück" rechnen, die unselbständige Bestandteile dieser Wohnungen (Gebäude) sind, nicht aber Einrichtungsgegenstände, die zwar vom Eigentümer zum fortlaufenden Gebrauche des Grundstückes bestimmt sind, aber sich vom Grundstück (Gebäude) trennen lassen, ohne daß sie oder das Grundstück (Gebäude) dadurch eine Wertminderung erleiden.
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18;
RS 3
Für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist es wesentlich, daß die Behörde bei der Erlassung der betreffenden Bescheide im Rahmen einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Verwaltungsübung und auf Grund einer richtigen Tatsachenwürdigung vorgegangen ist (Hinweis E , 84/15/0221).
Normen
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18;
RS 4
Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt. Dies gilt auch für den Fall, daß die "Berichtigung" zu Lasten des Abgabepflichtigen geht (Hinweis E , 1961/63).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0221 E VwSlg 6106 F/1986 RS 1
Normen
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18;
VwRallg;
RS 5
Rechtswidrigigkeit geht dem Grundsatz von Treu und Glauben vor. Diesem Grundsatz kommt nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Beh nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungsübung stellt keine verbindliche Rechtsquelle dar und die Abstandnahme von dem rechtswidrigen Verwaltungsgebrauch ist nicht rechtswidrig (Hinweis E , 84/15/0221).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6338 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150076.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62830