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VwGH 14.03.1988, 86/15/0075

VwGH 14.03.1988, 86/15/0075

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Aus § 215 Abs 4 BAO ergibt sich, daß grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Die Umbuchung oder Überrechnung von Gutschriften oder Lastschriften ist hingegen in der BAO nicht vorgesehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150075.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62829